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Home Verein Satzung

Satzung der freiwilligen Feuerwehr Zotzenbach

§1 - Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein trägt den Namen "Freiwilligen Feuerwehr Zotzenbach".
2. Der Sitz des Vereines ist Zotzenbach. Geschäftsadresse ist die des jeweiligen Vorsitzenden.
3. Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.

§2 - Zweck des Vereins

1. Der Verein "Freiwillige Feuerwehr Zotzenbach" hat folgende Aufgaben:
a) das Feuerwehrwesen in der Gemeinde Rimbach, Ortsteil Zotzenbach zu fördern,
b) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes insbesondere durch gemeinschaftliche Veranstaltungen und Übungen zu pflegen,
c) interessierte Bürger für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
d) die Jugendfeuerwehr innerhalb der Wehr zu fördern,
e) und die Zusammenarbeit mit benachbarten Feuerwehren zur Lösung überörtlicher Fragen und Pflege der Kameradschaft fördern.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und umittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Er baut sich auf dem Grundsatz der Selbstverwaltung auf und hat sich jeder politischen und religiösen Betätigung zu enthalten.

§3 Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b) den Mitgliedern der Ehren- und Altersabteilung,
c) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr,
d) und den fördernden Mitgliedern.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.
3. Mitglieder der Altersabteilung können Personen werden, die der Einsatzabteilung angehört und die Altersgrenze erreicht haben, oder durch Krankheit ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausscheiden müssen.
4. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werdern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Mitglieder der Einsatzabteilung werden mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zu Ehrenmitgliedern ernannt. Dies gilt auch für den Fall, daß der aktive Dienst aus gesundheitlichen Gründen bis zu ca. 3 Jahren früher aufgegeben wird.
5. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3. Über den Auschluß der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde beim Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Ferner ausgeschlossen werden kann, wer mit seinen Beiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht bezahlt.
5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
6. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
7. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.

§6 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckswerden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzten ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
Folgende Mitglieder sind Beitragsfrei:
a) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
b) Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) Vereinsvorstand.

§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter der Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabend er Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, des Vertreters derEhren- und Altersabteilung, des Rechnungsführers, des Schriftführers und der 4 Beisitzer für eine Amtszeit von 5 Jahren,
c) die Festsetzung der Mietgliedsbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die beschlußfassung über Satzungsänderungen,
h) die Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
i) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließn, geheim abzustimmen.
2. Vorsitzender, dessen Stellvertreter, Vertreter der Ehren- und Altersabteilung, Rechnungsführer, Schriftführer und Beisitzer werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
5. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins.

§11 Vereinsvorstand

1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
b) dem Rechnungsführer,
c) dem Schriftführer,
d) dem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung,
e) den vier Beisitzern.
2. Kraft Amtes gehören dem Vorstand an:
a) der Wehrführer und sein Stellvertreter,
b) der Jugendfeuerwehrwart,
c) der Gerätewart,
d) der Atemschutzgerätewart.
3. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
4. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Hergang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
5. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§12 Geschäftsführung und Vertretung

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der MItgliederversammlung ehrenamtlich.
2. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorstand abgegeben.
3. Des Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§13 Rechnungswesen

1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Im Verhinderungsfall des Rechnungsführers übernimmt der Schriftführer dessen Aufgaben.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§14 Jugendfeuerwehr

Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.

§15 Auflösung des Vereins

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenden Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rimbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeintlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr" zu verwenden hat.

§16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 27. November 1993 in Kraft.

 

Termine

Jugendfeuerwehr
Di Feb 07, 2012 @18:00
Jugendfeuerwehr
Di Feb 14, 2012 @18:00
Fastnachtsfeuer
Di Feb 21, 2012 @18:00
Vorstandssitzung
Do Feb 23, 2012 @19:30
Fahrzeug- & Gerätekunde
So Feb 26, 2012 @09:00

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